Anmeldung zur LG-Ausstellung 21.07.2018

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

 

Meldegebühr:

Kontoinhaber: Boxer Klub München Gruppe Frankenberg e.V.

Bank: Sparkasse Mittelsachsen,

IBAN: DE38 8705 2000 0190 0194 09

BIC: WELADED1FGX,

Verwendungszweck: LG-Ausstellung Fbg 2018 / Name des Boxers  (unbedingt angeben)

 

Angaben zum Boxer und Klasse mit Preisen:

Babyklasse (4 – 6 Monate) 12,00 €

Jüngstenklasse (6 – 9 Monate) 15,00 €

Jugendklasse (9 – 18 Monate) 23,00 €

Zwischenklasse (15 – 24 Monate) 23,00 €

Offene Klasse (ab 15 Monate) 23,00 €

Gebrauchshundeklasse (ab 18 Monate) 23,00 €

Championklasse (ab 15 Monate) 23,00 €

Veteranenklasse (ab 8 Jahre) 15,00 €

Zucht- und Nachzuchtgruppe 15,00 €

VDH-Plichtbeitrag (für jeden Hund) 01,00 €

BK-Pflichtgebühr (für jeden Hund) 03,00 €

Katalog (für jeden Aussteller ein Pflichtexemplar) 03,00 €

 

 

Boxer-Klub e.V., Sitz München - Landesgruppe Sachsen (16)

Landesgruppen-Ausstellung in der Gruppe Frankenberg e.V.

 

Meldestelle:

Frank Reinhardt, Albertschachtstr. 22 h, 09399 Niederwürschnitz

Mail: reinhardt@regulus-boxer.de, Tel. 0172 4310460

 

Ausstellungsleitung:

Michael Felber, Am Kemnitzbach 17, 09569 Oederan, OT Frankenstein

Mail: boxer.felber@web.de, Tel. 0171 3744438

 

 

Ausstellungsordnung

§ 1

Die Ausstellung ist vom Boxer-Klub E.V. Sitz München, im VDH anerkannt. Zugelassen sind nur Boxer, die in ein anerkanntes Rassezuchtbuch eingetragen sind. Kranke, krankheitsverdächtige und mit Ungeziefer behaftete Boxer, sowie mit Hodenfehlern werden abgewiesen. Die Entscheidung steht allein dem Ausstellungsarzt zu, dem alle Hunde am Eingang vorzuführen sind. Wer kranke Hunde einbringt haftet für die Folgen, die dadurch entstehen.

§ 2

Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Nenngebühren und zur Anerkennung der Ausstellungsordnung. Erfolgte Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden. Die Ausstellungleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist

der Ort der Ausstellung.

§ 3

Jeder Boxer muss zur Zeit der Anmeldung Eigentum des Ausstellers sein und ist nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen anzumelden. Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt oder Eingriffe macht, die geeignet sind, den Richter zu täuschen, geht zuerkannter Preise verlustig und ist von weiteren anerkannten Veranstaltungen  ausge-schlossen. Dies gilt ebenso für den, der einen Ausstellungrichter beleidigt oder dessen Werturteil öffentlich kritisiert. Das Werturteil des Richters ist unanfecht-bar. Formelle Fehler müssen dem Ausstellungsleiterleiter vorgetragen werden, der dann die Angelegenheit zu klären hat. Wer gegen diese Ausstellungsordnung

verstößt, kann von allen Ausstellungen ausgesperrt werden.

§ 4

Jeder Aussteller ist verpflichtet, einen Katalog zu bezahlen, der am Tag der Ausstellung bezogen werden kann. Aussteller, die nach beendigtem Einlass der Boxer den Katalog nicht abgeholt haben, haben keinen Anspruch auf Nach-lieferung.

§ 5

Die Boxer sind persönlich und zur festgesetzten Zeit einzuliefern. Für jeden gemeldeten Boxer hat eine Person freien Einlass. Bissige Boxer sind im Melde-schein als solche zu bezeichnen und während der Ausstellung mit Maulkorb zu versehen. Die Besitzer dieser Boxer haften selbst nach dem BGB für alle

Schäden, die ihre Boxer anrichten.

§ 6

Die Ahnentafeln der Boxer sind mitzubringen und auf Anordnung vorzulegen. Bei Gebrauchshunden sind die Leistungsurkunden mitzubringen.

§ 7

Boxer, die nicht gemeldet oder nicht angenommen wurden, dürfen nicht eingebracht werden.

§ 8

Die Entfernung ausgestellter Boxer darf nicht vor Ausstellungschluss erfolgen. Wer eigenmächtig Boxer entfernt, geht zuerkannter Preise verlustig und wird von künftigen Veranstaltungen ausgeschlossen.

§ 9

Für rechtzeitige Vorführung der Boxer sind die Aussteller selbst verantwortlich.

§ 10

Die Ausstellungleitung übernimmt die Haftung als Veranstalter außer für Schäden, die durch die Hunde verursacht werden. Hierfür muss die Haftpflicht des Hundehalters und Hundebesitzers eintreten.

§ 11

Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen Ent-fernung von der Ausstellung und Verlust zuerkannter Preise zur Folge.

§ 12

Kann im Falle höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfinden, auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der eingesandten Nenngebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.

 

 

Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde

Nach der Tierschutz-Hunderverordnung gilt ab dem 01. Mai 2002 ein

Ausstellungsverbot für folgende Hunde aus dem In- und Ausland

1. Ohren kupiert nach dem 01.01.1987

2. Rute kupiert nach dem 01.06.1998

3. Das Ausstellungsverbot gilt nicht in den Ausnahmefällen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt; eine entsprechende Bescheinigung ist der Meldung beizufügen


Impressum | Datenschutz | Cookie-Richtlinie | Sitemap
© Boxer-Klub München - Gruppe Frankenberg e.V.